RS VwGH Erkenntnis 1997/03/11 95/07/0199

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0200 95/07/0201 Rechtssatz

Die materiellrechtliche Wirkung der Frist des § 454 Abs 1 ZPO hat zur Folge, daß an ein Anbringen, mit welchem zufolge Kompetenzkonzentration der Schutz des ruhigen Besitzes iSd § 339 ABGB vor der Agrarbehörde begehrt wird, Anforderungen inhaltlicher Natur erhoben werden müssen. Als solche Mindestinhalte eines wirksamen Besitzstörungsantrages sind die konkret nach Zeitpunkt, Art und Objekt des betroffenen Besitzes zu benennende Störungshandlung, die Person des Störers und ein auf den Schutz des ruhigen Besitzes im Sinne der Untersagung künftiger Eingriffe und möglichenfalls Wiederherstellung des ruhigen Besitzstandes gerichtetes Rechtsschutzbegehren anzusehen. Nur ein innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei der Behörde einlangendes Anbringen solchen Inhaltes ist geeigent, den possessorischen Rechtsschutz vor der Behörde rechtlich wirksam zu verfolgen. Eine Nachholung der unerläßlichen Mindestinhalte ist wegen des durch den Ablauf der Präklusionsfrist eingetretenen Verlustes des materiellen Rechtsschutzanspruches nicht möglich.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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