RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §339;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs3;
ZPO §454 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/11 95/07/0199 2

Stammrechtssatz

Die materiellrechtliche Wirkung der Frist des § 454 Abs 1 ZPO hat zur Folge, daß an ein Anbringen, mit welchem zufolge Kompetenzkonzentration der Schutz des ruhigen Besitzes iSd § 339 ABGB vor der Agrarbehörde begehrt wird, Anforderungen inhaltlicher Natur erhoben werden müssen. Als solche Mindestinhalte eines wirksamen Besitzstörungsantrages sind die konkret nach Zeitpunkt, Art und Objekt des betroffenen Besitzes zu benennende Störungshandlung, die Person des Störers und ein auf den Schutz des ruhigen Besitzes im Sinne der Untersagung künftiger Eingriffe und möglichenfalls Wiederherstellung des ruhigen Besitzstandes gerichtetes Rechtsschutzbegehren anzusehen. Nur ein innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei der Behörde einlangendes Anbringen solchen Inhaltes ist geeigent, den possessorischen Rechtsschutz vor der Behörde rechtlich wirksam zu verfolgen. Eine Nachholung der unerläßlichen Mindestinhalte ist wegen des durch den Ablauf der Präklusionsfrist eingetretenen Verlustes des materiellen Rechtsschutzanspruches nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070198.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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