RS Vfgh 1995/9/25 B1766/94

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art7
DSt 1990 §16 Abs1 Z2

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Berufspflichten und Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes durch den Verstoß gegen das Verbot zur Mitwirkung an einem Umgehungsgeschäft im Grundverkehr; keine Willkür; hinreichende Konkretisierung des Vorwurfs gegen den Beschwerdeführer; kein verfassungsrechtlich relevanter Begründungsmangel

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1766.1994

Dokumentnummer

JFR_10049075_94B01766_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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