RS Vfgh 1995/9/25 A9/95

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
B-VG Art137 / Zinsen
EO §1 Z8
StPO §395
StPO §393a

Leitsatz

Zurückweisung einer auf Zinsen und Verfahrenskosten eingeschränkten Klage auf Zahlung der mit Gerichtsbeschluß festgesetzten Beiträge zu den Kosten der Verteidiger nach Freispruch im Strafverfahren; Gerichtsbeschluß über Bestimmung der Entlohnung des Amtsverteidigers sofort vollstreckbarer Exekutionstitel; kein Vorliegen einer Liquidierungsklage; Anspruch auf Verzugszinsen Annex zur Hauptsache

Rechtssatz

Auch wenn es sich gemäß §393a StPO um einen Anspruch der Partei um Gewährung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung handelt, besteht kein Zweifel, daß es sich hiebei um Kosten des Strafverfahrens gemäß §1 Z8 EO handelt; dem Kläger steht damit gegenüber dem Strafgericht der Anspruch auf Erlassung einer exekutionsfähigen Entscheidung dieses Strafgerichtes zu. Für eine Liquidierungsklage bleibt damit kein Raum (s. VfSlg. 13.508/1993).

Ein Anspruch auf Verzugszinsen aber ist nur dann ein vermögensrechtlicher Anspruch iSd. Art137 B-VG, wenn auch der Anspruch, bezüglich dessen Leistungsverzug behauptet wird, im Wege einer Klage nach Art137 B-VG geltend zu machen wäre; insoferne ist der Anspruch auf Verzugszinsen ein Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch (vgl. zuletzt etwa VfSlg. 12.767/1991).

Entscheidungstexte

  • A 9/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1995 A 9/95

Schlagworte

VfGH / Klagen, Strafprozeßrecht, Verteidigung, Exekutionsrecht, Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:A9.1995

Dokumentnummer

JFR_10049075_95A00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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