RS Vwgh 1997/3/20 95/20/0606

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0179 6

Stammrechtssatz

Ob der Asylwerber in einem bestimmten Drittstaat, in dem er sich vor der Einreise nach Österreich aufgehalten hat, Verfolgungssicherheit erlangt hat, hängt nicht jedenfalls von Umständen ab, über die nur der Asylwerber Auskunft geben kann. Bloß deshalb, weil er auf einen Verhalt nicht antwortet, kann die Behörde von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens daher nicht absehen. Die Asylbehörden haben vielmehr von sich aus Ermittlungen anzustellen, die insb auch die Frage des Rückschiebungsschutzes zu umfassen haben (Hinweis E 16.6.1994, 94/19/0271; E 4.7.1994, 94/19/0391; Beachte: s jedoch E 28.6.1995, 94/01/0299).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200606.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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