TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/28 94/01/0299

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Oktober 1993, Zl. 4.331.948/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Oktober 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen "der früheren SFRJ", der am 21. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und am 25. November 1991 den Asylantrag gestellt hatte - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. Dezember 1991 abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Hinsichtlich der von der belangten Behörde verneinten Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen zu diesem Themenkreis relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Juli 1994, G 92, 93/94) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, zugrundelag. Dies konnte aber den Beschwerdeführer nicht in einem Recht verletzen, weil die belangte Behörde ihren Bescheid, ohne daß darin eine Rechtswidrigkeit erblickt werden könnte, auch darauf gestützt hat, daß im vorliegenden Fall der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben gewesen sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - als Flüchtling anzusehen gewesen wäre, wäre für seinen Standpunkt nichts gewonnen.

Die belangte Behörde hat aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Ersteinvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 29. November 1991, er habe sich vom September 1991 bis zu seiner Einreise nach Österreich in Slowenien aufgehalten und dort auch gearbeitet, angenommen, daß er bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei. Es wäre ihm somit möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen. Er sei in Slowenien keinerlei Verfolgung ausgesetzt gewesen und hätte auch nicht befürchten müssen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Insbesondere spreche nichts dafür, daß Slowenien die sich aus der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Artikel 33 verankerte Refoulementverbot, etwa vernachlässige. Er habe somit daselbst Verfolgungssicherheit erlangt.

Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Argumentation der belangten Behörde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vor, sondern geht darüber, daß die belangte Behörde auch diesen Ausschließungsgrund herangezogen hat, völlig hinweg. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der belangten Behörde im Hinblick auf seine ständige Rechtsprechung zum Begriff der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf die des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), diesbezüglich nicht entgegenzutreten (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0430).

Da sich im Hinblick darauf der angefochtene Bescheid im Ergebnis als zutreffend erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010299.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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