RS Vwgh 1997/3/21 96/02/0027

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Veröffentlicht am 21.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
AAV §97 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/04 92/18/0427 11

Stammrechtssatz

Weder vermag die Stellung eines Antrages auf Zulassung von Abweichungen von der Vorschrift des § 8 Abs 1 AAV zu bewirken, daß den Arbeitgeber an der Aufrechterhaltung des dieser Norm nicht entsprechenden Zustandes in seinem Geschäftslokal kein Verschulden trifft, noch läßt die Stellung eines Antrages im Grunde des § 97 Abs 2 AAV für sich allein den rechtswidrigen Zustand zu einem rechtmäßigen werden.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020027.X06

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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