RS Vfgh 1995/9/25 B1883/94

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art17a
RundfunkG §2
RundfunkG §27
RundfunkG §30 Abs1
StGB §111
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982

Leitsatz

Legitimation von für die inkriminierte Sendung verantwortlichen ORF-Bediensteten zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof; Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Feststellung der Rundfunkkommission hinsichtlich einer Verletzung des Objektivitätsgebotes durch die Verlesung eines offenen Briefes eines Schriftstellers in einer Kultursendung; Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit infolge der Anmaßung der Stellung eines Strafgerichts durch die Rundfunkkommission; keine Zuständigkeit der Kommission zur Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Medieninhaltsdeliktes

Rechtssatz

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Rundfunkkommission.

Die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen einen - die Verletzung des RundfunkG feststellenden - Bescheid der Rundfunkkommission leitet sich nicht nur aus §30 Abs1 RundfunkG ab; vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch die für die inkriminierte Sendung verantwortlichen ORF-Bediensteten (hier unbestrittenermaßen (jedenfalls auch) der Programmintendant W L und der Hauptabteilungsleiter K L) zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof legitimiert (vgl VfSlg 12086/1989 S 625, VfGH 26.09.94 B1705/93-10).Die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen einen - die Verletzung des RundfunkG feststellenden - Bescheid der Rundfunkkommission leitet sich nicht nur aus §30 Abs1 RundfunkG ab; vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch die für die inkriminierte Sendung verantwortlichen ORF-Bediensteten (hier unbestrittenermaßen (jedenfalls auch) der Programmintendant W L und der Hauptabteilungsleiter K L) zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof legitimiert vergleiche VfSlg 12086/1989 S 625, VfGH 26.09.94 B1705/93-10).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 12022/1989 aussprach, hat die Rundfunkkommission im Verfahren nach §27 RundfunkG keineswegs, und zwar auch nicht als Vorfrage, zu prüfen, ob Rundfunkbedienstete ein Medieninhaltsdelikt verantworten - darüber hat nur das Strafgericht, gegebenenfalls nach Aufnahme des Wahrheitsbeweises zu befinden -; die Kommission hat einzig und allein die Verletzung/Nichtverletzung des RundfunkG festzustellen. Im übrigen wäre selbst die zuständige Strafbehörde bei Anwendung einer Strafnorm aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, den (von der belangten Behörde zu Unrecht offengelassenen) Umstand, daß das inkriminierte Verhalten vom Schutzbereich des Art17a StGG erfaßt sei, abwägend zu berücksichtigen (s VfSlg 11567/1987).

Die Kommission wird auf Grund der Ergebnisse des nachzuholenden Ermittlungsverfahrens die Frage, ob das Objektivitätsgebot verletzt sei, unter Bedachtnahme auf das Recht nach Art17a StGG eigenständig prüfen und in diesem Zusammenhang mit in Betracht ziehen müssen, daß nicht jedwede Äußerung eines Schriftstellers dem verfassungsrechtlichen Begriff des künstlerischen Schaffens unterfällt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rundfunk, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Strafrecht, Strafprozeßrecht, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Ermittlungsverfahren, Behördenzuständigkeit, Rundfunkkommission, VfGH / Begründungsstil, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Kunstfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1883.1994

Dokumentnummer

JFR_10049075_94B01883_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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