RS Vfgh 1995/9/26 B2449/94

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine willkürliche Annahme der Transferierung von Geldern einer Mandantin auf das Konto des Beschwerdeführers ohne Wissen der Mandantin; keine willkürliche Feststellung der Nichtaufgliederung der Kostennote und der massiven Überschreitung der Tarifsätze

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2449.1994

Dokumentnummer

JFR_10049074_94B02449_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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