RS Vwgh 1997/4/10 94/15/0218

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §289 Abs2;
EStG 1972 §67;
EStG 1972 §82 Abs1;
EStG 1988 §67;
EStG 1988 §82;

Rechtssatz

Im konkreten Fall stellt die unrichtige Sechstelberechnung der Lohnsteuer bei Sonderzahlungen an die Arbeitnehmer neben anderen schon im erstinstanzlichen Haftungsbescheid berücksichtigten Merkmalen bloß ein weiteres Sachverhaltselement dar, dessentwegen die Berufungsbehörde den Tatbestand des § 82 EStG 1972 bzw. 1988 als erfüllt angesehen hat. Die Ermittlung auch dieser Fehler der Lohnsteuerberechnung war der Berufungsbehörde daher im Rahmen der ihr nach § 289 Abs 2 BAO zukommenden Befugnisse aufgegeben; dies allerdings im Hinblick darauf, daß der Lohnabgaben betreffende Haftungsbescheid einen Sammelbescheid je Arbeitnehmer und Kalendermonat darstellt (Hinweis E 17.12.1996, 92/14/0214), nur insoweit, als die Berufungsbehörde den Arbeitgeber für Lohnsteuerschuldigkeiten derselben Arbeitnehmer und für dieselben Zeiträume wie zuvor das Finanzamt mittels erstinstanzlichen Haftungsbescheides heranzieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150218.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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