RS Vwgh 1997/4/16 96/03/0334

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litb;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/03/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/19 85/18/0174 10

Stammrechtssatz

Die Anordnung des § 4 Abs 1 lit a StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs 1 lit b und c, Abs 2 und 5 StVO vorgesehenen, trifft. Daraus folgt, daß der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, daß er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber - ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030334.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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