RS Vwgh 1997/4/21 93/17/0057

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
32/04 Steuern vom Umsatz
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

ASFINAGG 1982 §4 Abs1;
TourismusG OÖ 1990 §1;
TourismusG OÖ 1990 §33;
TourismusG OÖ 1990 §35;
TourismusG OÖ 1990 §43 Abs7;
UStG 1972;

Rechtssatz

Mag auch der Umfang des Fremdenverkehrs und die Benützung der Mautstraße die Erträgnisse des Bundes aus den Mauteinnahmen für die Pyhrn-Autobahn entsprechend beeinflussen, die Ertragslage der Pyhrn Autobahn AG (nunmehr Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, ÖSAG) ändert sich dadurch nicht, weil die Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung der im § 4 Abs 1 ASFINAGG 1982 angeführten Ausgaben dienen, an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungsgesellschaft abzuführen sind. Einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil aus dem für die Beitragspflicht maßgebenden Fremdenverkehr kann die ÖSAG gar nicht erzielen, weil auch im Falle einer solchen Kostendeckung ein finanzieller Vorteil durch einen Mehrertrag nicht möglich ist (Hinweis E 28.10.1994, 92/17/0062-0065; E 13.10.1995, 94/17/0001; E 22.11.1996, 93/17/0089). Daher ist es ausgeschlossen, daß die ÖSAG durch den Betrieb von Mautstraßen in OÖ Tourismusinteressent ist, selbst wenn sie zur Umsatzsteuer veranlagt wurde und in diesen Umsätzen auch solche aus Mautstraßen in OÖ erhalten sein sollten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170057.X03

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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