RS Vwgh 1997/4/22 96/04/0271

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

95/01 Elektrotechnik

Norm

ETG 1992 §9;
NspGV 1993 §2;
NspGV 1993 §3;
NspGV 1993 §4;
NspGV 1993 §5;
NspGV 1993 §8 Abs1;
NspGV 1993 §9 Abs1;
NspGV 1993 §9 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/04/0272 bis 0279

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/22 94/04/0108 3

Stammrechtssatz

Eine Untersagung des Inverkehrbringens eines elektrischen Betriebsmittels nach § 9 ETG 1992 ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen selbst dann - wie sich insb aus § 8 Abs 1 NspGV 1993 ergibt - zulässig, wenn für dieses elektrische Betriebsmittel eine Konformitätsbescheinigung iSd § 9 Abs 2 NspGV 1993 ausgestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040271.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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