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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/25 93/15/0101 5Stammrechtssatz
In der Abänderung von mit Mietern abgeschlossenen Verträgen, die eine wesentliche Erhöhung der Mietzinse gegenüber früher vereinbarten Mietzinsen zum Gegenstand haben, liegt eine wesentliche, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Folgejahre bei der Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit der Tätigkeit ausschließende Änderung der Bewirtschaftungsart (Hinweis: E 23.11.1992, 91/15/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150126.X09Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010