RS Vwgh 1997/4/24 94/15/0126

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs4;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs4;
LiebhabereiV;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 93/15/0101 5

Stammrechtssatz

In der Abänderung von mit Mietern abgeschlossenen Verträgen, die eine wesentliche Erhöhung der Mietzinse gegenüber früher vereinbarten Mietzinsen zum Gegenstand haben, liegt eine wesentliche, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Folgejahre bei der Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit der Tätigkeit ausschließende Änderung der Bewirtschaftungsart (Hinweis: E 23.11.1992, 91/15/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150126.X09

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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