RS Vwgh 1997/4/30 95/01/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1997
beobachten
merken

Index

L00201 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/01 Medien

Norm

AuskunftspflichtG Bgld 1989 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
MedienG §1 Abs1;
MedienG §24 Abs1;
MedienG §27 Abs1;

Rechtssatz

Das überwiegende Interesse des Antragstellers nach § 1 Abs 1 Bgld AuskunftspflichtG an einer Auskunft darüber, ob gegen die von ihm im Privatanklageverfahren gemäß § 6 Abs 1 MedienG angeklagten Personen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Vorschriften über das Impressum eingeleitet wurde und zu welchem Ergebnis dieses führte, ist hier iSd Art 20 Abs 3 B-VG zu verneinen, weil aus der Auskunftserteilung für den Antragsteller deshalb nichts gewonnen wäre, weil für den allenfalls strafrechtlich relevanten Inhalt des Mediums nicht der für das Impressum verantwortliche Hersteller, sondern der Medieninhaber verantwortlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010200.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten