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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs6;Rechtssatz
Die sich aus § 102 Abs 6 KFG ergebende Verpflichtung ist streng auszulegen. Der Lenker hat jede ihm zumutbare Sicherung zu treffen, wobei bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles zu tun ist, was zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. Der Sicherungspflicht wird nicht entsprochen, wenn der Lenker bei Verlassen des Kfz den Zündschlüssel stecken läßt, selbst wenn sich Sicherheitswacheorgane in der Nähe des Fahrzeuges befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995030083.X03Im RIS seit
12.06.2001