RS Vwgh 1997/5/16 96/11/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/22 93/11/0110 3

Stammrechtssatz

Nimmt die Behörde das Nichterscheinen des Lenkerberechtigten zu einer amtsärztlichen Untersuchung (hier: aus gesundheitlichen Gründen) zum Anlaß, von dieser Untersuchung abzusehen, und stützt sie den Bescheid, mit dem die Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG befristet wird, auf ein einer Begründung entbehrendes und vom Lenkerberechtigten konkret bestrittenes Gutachten, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt. Die Behörde hätte neuerlich eine Untersuchung des Lenkerberechtigten veranlassen, gegebenenfalls mit der Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs 2 KFG vorgehen müssen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110127.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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