RS Vwgh 1997/5/26 96/10/0226

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §13 Abs3;

Rechtssatz

Eine Pflicht zur Wiederbewaldung (durch Aufforstung) gemäß § 13 Abs 1 ForstG 1975 besteht nur insoweit nicht, als eine dem § 13 Abs 3 ForstG 1975 entsprechende Naturverjüngung Platz greift. Kann eine solche aber nicht (fristgerecht) erwartet werden oder unterbleibt sie, so muß der Wiederbewaldungspflicht uneingeschränkt nachgekommen werden (Hinweis EB E 5.7.1993, 90/10/0097, VwSlg 13871 A/1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100226.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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