RS Vwgh 1997/5/26 96/10/0226

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/05 90/10/0097 1 VwSlg 13871 A/1993

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 13 Abs 3 ForstG 1975 läßt klar erkennen, daß durch Naturverjüngung standortgerechter Altbestände wiederum standortgerechte - und nicht bloß standorttaugliche - Folgebestände hervorgebracht werden sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100226.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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