RS Vwgh 1997/5/27 97/04/0067

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/18 94/04/0186 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 2 und des § 87 Abs 2 GewO 1994 bieten der Behörde keine Möglichkeit, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage des Gewerbebetreibenden zu berücksichtigen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040067.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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