RS Vwgh 1997/5/28 97/12/0066

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Polizeibeamtin während ihres Dienstes im Polizeigefangenenhaus einen Häftling kennengelernt und nach seiner Entlassung, obwohl sie wissen mußte, daß ihm gegenüber ein Aufenthaltsverbot bestand, mit ihm eine intime Beziehung angeknüpft, so ist bereits davon ausgehend unter Berücksichtigung der Aufgabe des provisiorischen Dienstverhältnisses, nämlich ua die Feststellung der charakterlichen Eignung für den Dienst als Polizeibeamter, die Kündigung nicht rechtswidrig. Die Aufnahme derartiger Beziehungen ist vor dem gegebenen dienstlichen Hintergrund iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 ohne Zweifel geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten durch die Beamtin als Polizeibeamtin nicht bloß geringfügig zu erschüttern. Es handelt sich nicht um eine geringfügige, auf eine Art Nachlässigkeit beruhende einmalige Pflichtverletzung, bei der keine Wiederholung zu befürchten wäre. Mit dem Gedanken der Resozialisierung krimineller Personen ist die Aufnahme einer intimen Beziehung mit einem Rechtsbrecher nicht zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120066.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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