RS Vfgh 1995/12/13 B2773/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; rechtswirksame Zustellung an den (damals nicht rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer

Rechtssatz

Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl VfGH 12.10.94 B1930/94). Ebenso verfehlt ist die Rechtsauffassung, daß in der Übermittlung einer Ausfertigung (oder Kopie) des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 29.03.95 an den einschreitenden Rechtsanwalt eine (rechtserhebliche, für den Lauf der Beschwerdefrist maßgebliche) Zustellung dieses Bescheides zu erblicken sei.

Entscheidungstexte

  • B 2773/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.1995 B 2773/95

Schlagworte

VfGH / Fristen, Zustellung, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2773.1995

Dokumentnummer

JFR_10048787_95B02773_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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