RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0401

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs1;

Rechtssatz

Da eine Ladung gemäß § 19 Abs 1 AVG sich nur auf Personen beziehen kann, die ihren Aufenthalt im Amtsbereich der Behörde haben, und eine "Zurückweisung" des Asylantrages gemäß § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 (Hinweis VfGH E 30.6.1994, B 1219/93) eine den Anforderungen des § 19 Abs 1 AVG genügende Ladung voraussetzt, kann eine Ladung von Personen, die ihren Aufenthalt im Zeitpunkt der Ladung nicht (mehr) im Amtsbereich der Behörde haben, nicht mit einer Abweisung gemäß § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 sanktioniert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200401.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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