RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0782

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0179 8

Stammrechtssatz

Unterläßt die Behörde Ermittlungen über die in dem Drittstaat gepflogene Vorgangsweise - etwa durch eine auf den relevanten Zeitraum bezogene Anfrage beim UNHCR - zur Gänze und läßt sich die Verfolgunssicherheit nicht aus andern Umständen - etwa aus der Art und Dauer des Aufenthaltes des Asylwerbers in dem Drittstaat - schlüssig ableiten, so bedeutet dies daher auch dann, wenn der Asylwerber auf einen pauschalen Vorhalt nicht reagiert hat, eine Verletzung der der Behörde obliegenden Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (Beachte: s jedoch E 28.5.1996, 94/01/0299).

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200782.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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