RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §5 Abs2 lita;
AKG 1992 §10 Abs2 Z1;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/19 92/09/0106 8 VwSlg 13781 A/1993 (hier: Mit dem E 29.9.1993, B 415/92, VfSlg 13544/1993, hob der VfGH den auch mit dem E des VwGH vom 19.2.1993, 92/09/0106, VwSlg 13781 A/1993, zugrunde gelegenen angefochtenen Bescheid auf und schloß sich zwar in bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die Dienstnehmer des Landestraßenbauamtes beim Amt der Vlbg LReg verwendet würden, der Ansicht des VwGH an, verneinte aber im Gegensatz zum VwGH die Frage, ob das Landesstraßenbauamt in Vollziehung der Gesetze tätig gewesen sei, gem § 87 Abs 2 VfGG bestand hier Bindung des VwGH an die Rechtsansicht des VfGH).

Stammrechtssatz

Als Dienststelle iSd § 5 Abs 2 lit a AKG 1954 ist eine zur Ausführung bestimmter Aufgaben der Vollziehung gebildete organisatorische Einheit von Personen und Mitteln zu verstehen, die auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung ihre Entsprechung im "Betrieb" findet. Als maßgebliche Kriterien für die Dienststelle sind insbesondere die örtliche Trennung von anderen (unzweifelhaft in Vollziehung der Gesetze tätigen) Dienststellen (wie zB einem Bundesministerium oder einem Amt der Landesregierung), die Erfüllung bestimmter Verwaltungsaufgaben innerhalb eines räumlichen Wirkungsbereiches, das Auftreten unter einer eigenen Amtsbezeichnung, die Führung eines eigenen Dienstsiegels, der Ausweis des Personals im Stellenplan usw zu werten (Hinweis E 28.1.1960, 1974/57, VwSlg 5187/A und E 25.5.1960, 1006/38, VwSlg 5306/A). Von besonderer Bedeutung ist das Vorhandensein einer relativen Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form, die jeweils im Einzelfall zu untersuchen ist. Dabei müssen nicht alle der oben beispielhaft erwähnten Kritierien erfüllt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080108.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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