RS Vwgh 1997/6/25 95/01/0326

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Rechtssatz

Angesichts konkreter behördlicher (hier: zweitinstanzlicher) Feststellungen zur Existenz eines "Blattvisums" ist der Hinweis des Asylwerbers (hier: in der Beschwerde) auf das Fehlen von Grenzkontrollstempeln seines Heimatstaates im Reisepaß nicht geeignet, einen Feststellungsmangel des auf Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv iVm § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 gestützten Bescheides darzutun (hier: Reisen in den Heimatstaat als Rückkehr in den Verfolgerstaat und Unterschutzstellung unter diesen durch den Flüchtling).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010326.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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