RS Vwgh 1997/6/26 96/16/0140

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
BewG 1955 §12;
BewG 1955 §59;
KVG 1934 §8 Z1 lita;
KVG 1934 §8 Z1 litc;

Rechtssatz

Führt das formale Ausscheiden des bisherigen Komplementärs aus der KG zur Entstehung eines Abschichtungsguthabens und widmet der als Kommanditist Wiedereintretende dieses als Vermögenseinlage der KG, ist ein solcher Vorgang dem Tatbestand nach § 8 Z 1 lit a KVG zu unterstellen und das entsprechende Abschichtungsguthaben, das zur Erbringung der Einlage des Kommanditisten verwendet wurde, als Gegenleistung anzusehen. Wurde nach dem Parteiwillen jedoch lediglich eine Rechtsformänderung der Gesellschaftsposition vorgenommen, dann hat in Ermangelung einer Gegenleistung § 8 Z 1 lit c KVG zur Anwendung zu kommen (Hinweis E 19.5.1983, 82/15/0027, VwSlg 5786 F/1983). Dabei ist aber keineswegs vom Nominale der Kommanditeinlage auszugehen, sondern in Anwendung des ersten Teiles des BewG der Wert der Gesellschaftsrechte des Kommanditisten zu ermitteln. Dazu ist das Gesellschaftsvermögen zu Teilwerten anzusetzen. Der der Beteiligung des Kommanditisten am Vermögen der Gesellschaft entsprechende Anteil dieses Wertes unterliegt dann der Gesellschaftsteuer (Hinweis E 14.12.1992, 90/15/0184, VwSlg 6738 F/1992; E 18.12.1989, 88/15/0104, 0105, VwSlg 6467 F/1989; E 22.2.1988, 86/15/0064; E 13.4.1987, 85/15/0145; E 15.9.1986, 84/15/0179, 0180; E 30.6.1986, 84/15/0047 sowie 0058, 0059). Hiebei ist auch die Frage wesentlich, ob stille Reserven vorhanden waren (Hinweis E 13.4.1987, 85/15/0145). Der sogenannte Teilwert entspricht praktischerweise regelmäßig dem gemeinen Wert (Hinweis E 28.4.1994, 93/16/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160140.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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