RS Vwgh 1997/6/26 97/16/0207

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §110 Abs1 Z1;
ASVG §334;
GGG 1984 TP2 Anm1;
GJGebG 1962;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 110 Abs 1 Z 1 ASVG orientiert sich, was die Gerichtsgebühren betrifft, noch am System des GJGebG, welches die Gebührenpflicht jeweils für einzelne Eingaben (Schriftsätze), Protokolle, Entscheidungen (also einzelne gerichtliche Amtshandlungen) etc vorsah (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren/5 137 und 138 Erl 1 Abs 1 zu TP 1 GGG). Nach dem System des nunmehr geltenden GGG besteht für den jeweiligen Verfahrensabschnitt eines Zivilprozesses nur noch eine einzige Pauschalgebühr, neben der weitere Einzelgebühren nicht mehr anfallen (Hinweis Tschugguel/Pötscher aaO). Gemäß Anm 1 zu TP 2 GGG unterliegt ua im Zivilprozeß der Verfahrensabschnitt Berufungsverfahren der Pauschalgebühr. Damit ist ein Berufungsverfahren, welches einen auf § 334 ASVG gestützten, zur Durchsetzung gegen den Dienstgeber erhobenen Anspruch eines Trägers der Sozialversicherung betrifft, eine Amtshandlung in einem Verfahren vor einem Gericht iSd § 110 Abs 1 Z 1 ASVG und demgemäß sachlich gebührenbefreit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160207.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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