RS Vwgh 1997/6/26 95/06/0219

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
MRG §27 Abs4;

Rechtssatz

An der Erfüllung des Straftatbestandes des § 27 Abs 4 MRG ändert sich nichts, wenn nach der Übernahme des Ablösebetrages gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche über weitere Arbeiten geschlossen und über die ursprünglich vereinbarten Arbeiten hinausgehende zusätzliche Leistungen im nachhinein erbracht werden. Es kommt lediglich auf das Verhältnis des Ablösebetrages zu den vom Wohnungseigentümer bzw Wohnungsvermittler zugesagten Gegenleistungen im Vereinbarungszeitpunkt an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060219.X07

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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