RS Vwgh 1997/6/26 96/06/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
BauO Tir 1989 §31 Abs9;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" im § 63 Abs 3 AVG ist kein strenger Maßstab anzulegen, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E 21.2.1995, 95/05/0010, 0011). In diesem Zusammenhang ist der um eine positive Erledigung ersuchende Antrag der Berufung eines Bauwerbers, die sich gegen einen "Bauabweisungsbescheid" wendet, im Zusammenhalt mit der Begründung, die sich ausschließlich gegen die Abweisung der Baubewilligung wendet, als ausreichend begründeter Berufungsantrag anzusehen, mit dem der erstinstanzliche Bescheid insoweit bekämpft wird, als mit diesem die Baubewilligung versagt worden ist. An diesem Auslegungsergebnis ändert es nichts, daß die Bezeichnung des Bescheides, in dem im Kopf unter der Geschäftszahl im Betreff "Bauabweisung" angeführt ist, zunächst dafür spricht, daß sie sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze wendet.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060145.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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