RS Vwgh 1997/6/30 97/10/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 95/05/0010 1 (hier: nur Satz 1 und Satz 2)

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" soll kein strenger Maßstab angelegt werden, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd (Hinweis E 20.3.1984, 83/04/0312, und 14.2.1989, 89/07/0012). Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen BEGRÜNDUNG des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis. Mit dem Hinweis des Berufungswerbers in der Berufung, mit einem weiteren Schriftsatz die Begründung dieser vorzunehmen, wird dem dargelegten Erfordernis eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages nicht entsprochen. Aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich auch nicht, warum ohne Akteneinsicht eine den Mindestanforderungen genügende Begründung des Berufungsantrages nicht möglich gewesen sein sollte. Abgesehen davon behaupteten die Bf auch nicht, daß ihnen die Akteneinsicht aus Gründen, die auf Seiten der Behörde gelegen wären, nicht möglich gewesen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100028.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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