RS Vwgh 1997/7/1 95/08/0326

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Veröffentlicht am 01.07.1997
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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §879 Abs1;
SHG Vlbg 1971 §1;

Rechtssatz

Ein Übergabsvertrag, mit dem der Hilfesuchende sein Vermögen für die Betreuung in häuslicher Pflege einsetzt, ist nicht sittenwidrig, wenn er nicht nur oder primär (Hinweis E 26.9.1995, 95/08/0168, 0169, 0171) der Herbeiführung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers dient (hier: Davon kann mit Rücksicht darauf, daß die Person, der die Liegenschaften übergeben wurden, nicht schon aus familienrechtlichen Gründen zur Erbringung der damit abgegoltenen Leistungen verpflichtet war, unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht die Rede sein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080326.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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