RS Vfgh 1996/2/29 V176/95, V177/95, V179/95, V180/95, V181/95, V206/95, V207/95, V208/95, V209/95, V

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
FahrverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 29.08.94 betreffend ein Fahrverbot in der Neubaugasse
FahrverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 29.08.94 betreffend ein Fahrverbot in der Richtergasse
Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 29.08.94 betreffend ein Halte- und Parkverbot in der Richtergasse
StVO 1960 §94f Abs1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von Fahrverbotsverordnungen und einer Halte- und ParkverbotsV in Wien wegen Unterlassung der Anhörung von gesetzlichen Interessenvertretungen; keine eine Anhörung der Rechtsanwalts- bzw Ingenieurkammer erfordernde spezifische Interessenbetroffenheit von Rechtsanwälten und Architekten mit Berufssitz innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnungen

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien vom 29.08.94 betreffend Fahrverbote in Neubaugasse zwischen Lindengasse und Mariahilferstraße sowie in der Richtergasse in der Höhe der Kreuzung mit der Neubaugasse und betreffend ein Halte- und Parkverbot in der Richtergasse wegen Unterlassung der Anhörung von gesetzlichen Interessenvertretungen.

Lediglich eine spezifische Interessenbetroffenheit kann jene Anhörungspflicht gemäß §94f Abs1 StVO 1960 begründen, deren Verletzung die ohne Anhörung erlassene, verkehrsbeschränkende Verordnung gesetzwidrig macht (vgl E v 03.03.95, V24/93).

Eine spezifische Interessenbetroffenheit von Rechtsanwälten liegt nur dann vor, wenn eine straßenpolizeiliche Verordnung für einen Ort (wie etwa für Verkehrsflächen vor einem Gerichtsgebäude) erlassen wird, der von "Rechtsanwälte(n) im allgemeinen - und nicht etwa nur (von dem) ... einen oder anderen Angehörigen dieses Berufsstandes -" (vgl VfSlg 9818/1983) aus beruflichen Gründen besonders häufig aufgesucht wird.

Der Umstand, daß einzelne Rechtsanwälte (oder auch Architekten) ihren Berufssitz im Bereich der eingangs angeführten straßenpolizeilichen Verordnungen haben, begründet keine spezifische Interessenbetroffenheit der Mitglieder dieser Berufsgruppe(n), welche kraft §94f Abs1 lita Z3 und litb Z2 StVO 1960 die Behörden verpflichtet hätte, vor Erlassung jener Verordnungen die Rechtsanwaltskammer und/oder die zuständige Ingenieurkammer anzuhören.

(B v 06.03.96, V13/96 ua und V27/96 ua: Zurückweisung weiterer Prüfungsanträge wegen entschiedener Sache; Einbeziehung wegen fortgeschrittenen Prozeßgeschehens nicht mehr möglich; ebenso wie V 176/95 ua: E v 06.03.96, V164/95; E v 06.03.96, V165/95 hinsichtlich einer Grazer KurzparkzonenV und der Interessenbetroffenheit von Notaren; Anlaßfall zu V165/95: E v 11.06.96, B643/95 - Abweisung der Beschwerde; E v 11.06.96,B2313/95 - Abweisung der Beschwerde im Anlaßverfahren zu V7,8/96; E v 11.06.96, B1822/95 - Abweisung der Beschwerde im Anlaßverfahren zu V164/95).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, Halte(Park-)verbot, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung), Kurzparkzone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V176.1995

Dokumentnummer

JFR_10039771_95V00176_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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