RS Vfgh 1996/2/29 V51/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1996
beobachten
merken

Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art118 Abs6
BaumschutzV Villach vom 24.05.78 §4 Abs1 lita
Villacher Stadtrecht 1966 §9 Abs1
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des Verbots der Entfernung geschützter Bäume in einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde wegen Erlassung einer allgemeinen verwaltungspolizeilichen Regelung in Überschreitung des Zwecks der örtlichen Gefahrenabwehr

Rechtssatz

§4 Abs1 lita der Villacher BaumschutzV (Beschluß des Villacher Gemeinderates vom 24.05.78, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Stadt Villach Nr VI/1978, S 237) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Überlegungen in VfSlg 11753/1988, daß die (damals) aufgehobenen Bestimmungen der Grazer BaumschutzV eine allgemeine verwaltungspolizeiliche Regelung träfen, die weit über den ortspolizeilichen Verordnungen zukommenden Zweck hinausreiche, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände abzuwehren oder zu beseitigen, gelten uneingeschränkt auch für die in Prüfung gezogene Regelung der Villacher BaumschutzV.

Der Umstand, daß sich der Kärntner Landesgesetzgeber bisher nicht bestimmt gesehen hat, ein dem Baumschutz dienendes Landesgesetz zu erlassen, weil die überwiegende Zahl der Kärntner Gemeinden einem solchen legistischen Vorhaben ablehnend gegenüberstünde, während für das Stadtgebiet von Villach ein derartiges Regelungsbedürfnis bestehe, belegt nicht, daß ein Mißstand iS des Art118 Abs6 B-VG vorliegt, dem im Wege einer ortspolizeilichen Verordnung begegnet werden könnte. Vielmehr wäre - sofern tatsächlich ein derartiges rechtspolitisches Anliegen besteht - der Gesetzgeber aufgerufen, ein entsprechendes Landesgesetz (allenfalls mit eingeschränktem örtlichen Anwendungsbereich) zu erlassen, sofern dies sachlich zu rechtfertigen ist.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt im Rahmen seiner - ausschließlich an der Verfassungsrechtslage auszurichtenden - Entscheidung keineswegs, daß die aufgehobenen Regelungen einem bedeutsamen kommunalpolitischen Anliegen dienen, doch kann dieses nicht im Weg der bloßen Mißstandsabwehr, sondern (wie dargetan) nur auf Grund besonderer (landes-)gesetzlicher Ermächtigungen rechtens verwirklicht werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht, Verordnung ortspolizeiliche, Baumschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V51.1995

Dokumentnummer

JFR_10039771_95V00051_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten