RS Vfgh 1996/3/4 B3052/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art4 Abs2
EMRK Art6 Abs2
RAO §11

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Unterlassung der Vertretung eines Klienten bei einem Gerichtstag; Erbringung des gesetzlich geforderten Nachweises des disziplinären Verschuldens des Beschwerdeführers; keine Zwangsarbeit aufgrund freiwillig übernommener Vertretung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Zwangsarbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3052.1995

Dokumentnummer

JFR_10039696_95B03052_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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