RS Vfgh 1996/3/4 B3052/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1996
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Unterlassung der Vertretung eines Klienten bei einem Gerichtstag; Erbringung des gesetzlich geforderten Nachweises des disziplinären Verschuldens des Beschwerdeführers; keine Zwangsarbeit aufgrund freiwillig übernommener Vertretung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Zwangsarbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3052.1995

Dokumentnummer

JFR_10039696_95B03052_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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