RS Vwgh 1997/7/10 95/20/0201

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0248 1

Stammrechtssatz

§ 6 Abs 2 WaffG zählt nur demonstrativ jene Fälle auf, in denen eine Person keinesfalls als veläßlich anzusehen ist, während § 6 Abs 1 WaffG eine Generalklausel darstellt. Auch Tatsachen, die noch keinesfalls die Annahme der Unverläßlichkeit iSd § 6 Abs 2 WaffG erfordern, können daher ausreichen, um einer Person die Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG abzusprechen (Hinweis E 15.11.1977, 1560/77, VwSlg 9431 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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