RS Vwgh 1997/8/5 97/11/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
UbG §39;

Beachte

Besprechung in RdM 1998/3, S 80-81;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/25 91/06/0052 1 (hier: Die Verweigerung der Einsichtnahme und der Ausfolgung von Kopien der Krankengeschichte iSd § 39 UbG durch den Anstaltsarzt ist nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu werten)

Stammrechtssatz

Die "Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt" setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerläßlich ist, ein Anspruch besteht (Hinweis B 15.12.1977, 2315/77, VwSlg 9461 A/1977). Die Erledigung oder auch Nichterledigung von Aufsichtsbeschwerden kann unter keinen Umständen als Ausübung behördlicher Zwangsgewalt angesehen werden; ebensowenig die Erlassung von Verordnungen, seien sie auch noch so sehr mit einer allfälligen Gesetzwidrigkeit behaftet, gleichgültig, ob es sich dabei um inhaltliche oder formale Mängel handelt. Dies gilt auch für die Ausweisung der Breite von Landesstraßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110105.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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