RS Vfgh 1996/3/13 B4018/95

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes (als Verfahrenshelfer) auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.10.94 B1930/94). Ebenso verfehlt ist die anscheinend vertretene Rechtsauffassung, daß in der Übermittlung einer Ausfertigung (oder Kopie) des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 13.06.95 an den einschreitenden Rechtsanwalt eine (rechtserhebliche, für den Lauf der Beschwerdefrist maßgebliche) Zustellung dieses Bescheides zu erblicken sei. Der angefochtene Bescheid wurde nämlich dem (damals nicht rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer - wie schon erwähnt wurde - bereits am 21.06.95 zugestellt.

Entscheidungstexte

  • B 4018/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.1996 B 4018/95

Schlagworte

VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B4018.1995

Dokumentnummer

JFR_10039687_95B04018_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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