RS Vwgh 1997/9/5 96/02/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1997
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §36 Abs1 Z1;
FrG 1993 §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0308

Rechtssatz

Da an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht (Hinweis E 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134), reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit durch Organe des Arbeitsinspektorates aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020306.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten