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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines auf Transportbegleitungen spezialisierten Unternehmers wegen Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre des OrganwaltersSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer betreibt ein Unternehmen, das sich hauptsächlich auf Transportbegleitungen spezialisiert hat. Am 8. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer nach Ableistung eines Eides auf seine Dienstpflichten und nach Ausstellung eines Ausweises, der Aushändigung eines Dienstabzeichens und einer Dienstanweisung von der Vorarlberger Landesregierung mit der Funktion der Straßenaufsicht betraut. Der Ausweis trägt den Vermerk, dass der Beschwerdeführer ermächtigt ist, bei Transportbegleitungen für die Benützung von Straßen Anordnungen zu erteilen, wobei diese "Anordnungen nur erteilt und befolgt werden dürfen, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist". Die Gültigkeit dieses Ausweises wurde am 13. März 2001 bis 11. März 2005 verlängert.römisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer betreibt ein Unternehmen, das sich hauptsächlich auf Transportbegleitungen spezialisiert hat. Am 8. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer nach Ableistung eines Eides auf seine Dienstpflichten und nach Ausstellung eines Ausweises, der Aushändigung eines Dienstabzeichens und einer Dienstanweisung von der Vorarlberger Landesregierung mit der Funktion der Straßenaufsicht betraut. Der Ausweis trägt den Vermerk, dass der Beschwerdeführer ermächtigt ist, bei Transportbegleitungen für die Benützung von Straßen Anordnungen zu erteilen, wobei diese "Anordnungen nur erteilt und befolgt werden dürfen, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist". Die Gültigkeit dieses Ausweises wurde am 13. März 2001 bis 11. März 2005 verlängert.
Die dem Beschwerdeführer ausgehändigte Dienstanweisung beinhaltet Vorschriften über die Ausübung der staatlichen Funktion bei Transportbegleitungen, insbesondere über Ausrüstung, Anordnungen an die Straßenbenützer, Vorbereitung der Transportbegleitung, Konvoifahrten, überhohe Transporte, Tunnelsperren, Transporte bei Nacht sowie über "Abstände zwischen Transport und Begleitung".
1.2. Am 9. Jänner 2004 wurde dem Beschwerdeführer ein Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 31. Dezember 2003 (Zl. Ib-161-2003/0095) mit folgendem Inhalt zugestellt:
"Betreff: Widerruf der Ermächtigung zum
Straßenaufsichtsorgan gemäß §97 StVO
Sehr geehrter Herr T,
laut einer Anzeige der Autobahngendarmerie Parndorf haben Sie am 19.11.2003 in der Eigenschaft als beeidetes Straßenaufsichtsorgan die Durchführung eines Transportes angeordnet, obwohl Sie wussten, dass die folgenden Bescheidauflagen des Bescheides der Oö Landesregierung Zahl Serv-452.893/755/2003-Mae nicht eingehalten wurden:
* Der Transport wurde bei Dunkelheit und zur Nachtzeit durchgeführt.
* Der Transport wurde im Konvoi von drei Spezialkraftwagen durchgeführt, obwohl im Bescheid die maximale Fahrzeuganzahl auf zwei Fahrzeuge beschränkt war.
*Die Exekutive wurde vom Transport nicht wie im Bescheid vorgeschrieben, verständigt.
Auf Grund dieses Sachverhaltes ist die Vertrauenswürdigkeit für Transportbegleitungen in Vorarlberg nicht mehr gegeben.
Ihre Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan gem. §97 Abs2 StVO 1960 für die Transportbegleitung im Land Vorarlberg endet daher bis auf weiteres mit Zustellung dieses Schreibens. Sie werden ersucht, den für Sie ausgestellten Ausweis und das Abzeichen unverzüglich abzuliefern.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Vorarlberger Landesregierung
Im Auftrag
Dr. H"
2. In der gegen das Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 31. Dezember 2003 erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird geltend gemacht, dass das Schreiben der Vorarlberger Landesregierung wegen seines normativen Inhaltes als Bescheid zu werten sei. Unter dem Titel der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm keine Möglichkeit geboten wurde, zu den im Schreiben der Vorarlberger Landesregierung enthaltenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Da die wirtschaftliche Existenz seines Unternehmens sowie die Dienstverhältnisse seiner Angestellten vom Weiterbestand der staatlichen Funktion nach §97 StVO 1960 abhängig sei und weil im Übrigen die Voraussetzungen für den Widerruf der Ermächtigung nicht vorliegen, verletze ihn der im Schreiben ausgesprochene Widerruf der staatlichen Funktion im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auch auf Freiheit der Erwerbsausübung.
Der Beschwerdeführer beantragt das - seiner Ansicht - als Bescheid zu wertende Schreiben kostenpflichtig aufzuheben.
3.1. Die Vorarlberger Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich beim Schreiben der Vorarlberger Landesregierung um einen Bescheid handle, entgegnete sie, dass aus dem Gesetzeswortlaut des §97 Abs2 StVO 1960 die Bestellung des Organs der Straßenaufsicht durch einen Bescheid nicht zu entnehmen sei. Laut dieser Bestimmung seien Organe der Straßenaufsicht bloß auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Auch in der Expertenkonferenz der beamteten Verkehrsreferenten vom 15. und 16. Juni 2003 sei man zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Vereidigung nicht um eine Ermächtigung handle, sodass kein Bescheid erforderlich sei. Auch für die Unwirksamkeit der Vereidigung genüge eine schriftliche Mitteilung. Ein solcher Widerruf dieser staatlichen Funktion sei jederzeit möglich.
3.2. In einer aufgetragenen Äußerung legte die Vorarlberger Landesregierung dar, dass den mit der Funktion der straßenpolizeilichen Aufsicht nach §97 StVO 1960 beliehenen Personen vom Bundesland Vorarlberg keine Rechte, insbesondere auch keine Dienstrechte eingeräumt werden.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. §97 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BG, BGBl. I Nr. 92/1998, lautet (auszugsweise): 1. §97 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,, lautet (auszugsweise):
"§97. Organe der Straßenaufsicht
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken.
Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die in lita bis c angeführten Maßnahmen ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,
b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Geschwindigkeitstrichter]) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt §44b Abs2 bis 4.
2.1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sich seine Betrauung mit der Funktion der Straßenaufsicht auf §97 Abs1 und 2 StVO 1960 habe stützen können, sodass er rechtmäßig mit dieser Funktion betraut worden sei. Ob diese Annahme zutrifft (wogegen spricht, dass in diesem Fall - im Gegensatz zur Konzeption des §97 Abs3 StVO 1960 und des §97a StVO 1960 - die Betrauung Privater nicht ausdrücklich vorgesehen ist), kann schon deshalb dahingestellt bleiben, da selbst im Falle des Zutreffens dieser Annahme der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht in seiner Rechtssphäre verletzt wurde:
Rechtsnormen, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, berühren nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter nicht, soweit sich aus den in Betracht zu ziehenden Regelungen (verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Art) nicht etwas anderes ergibt (vgl. VfSlg. 8187/1977, 8210/1977, 8385/1978, 8774/1980, 10571/1985, 10621/1985, 11750/1988, 13939/1994). Wenn aber die Ausübung einer bestimmten staatlichen Funktion gleichzeitig Rechte vermittelt (so etwa bei einem Beamten die Dienstrechtssphäre berührt - vgl. zB VfSlg. 8187/1977, 8774/1980), wird die Rechtssphäre der Person (die in anderer Beziehung Organwalter ist) betroffen (vgl. zB VfSlg. 5433/1966); in dieser Hinsicht geht es nicht um die Wahrung der Vollzugskompetenz eines Organwalters (die grundsätzlich die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Person nicht berührt), sondern um die Wahrung von Rechten als Rechtsperson, wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Beschluss VfSlg. 10621/1985 hervorgehoben hat. Rechtsnormen, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, berühren nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter nicht, soweit sich aus den in Betracht zu ziehenden Regelungen (verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Art) nicht etwas anderes ergibt vergleiche VfSlg. 8187/1977, 8210/1977, 8385/1978, 8774/1980, 10571/1985, 10621/1985, 11750/1988, 13939/1994). Wenn aber die Ausübung einer bestimmten staatlichen Funktion gleichzeitig Rechte vermittelt (so etwa bei einem Beamten die Dienstrechtssphäre berührt - vergleiche zB VfSlg. 8187/1977, 8774/1980), wird die Rechtssphäre der Person (die in anderer Beziehung Organwalter ist) betroffen vergleiche zB VfSlg. 5433/1966); in dieser Hinsicht geht es nicht um die Wahrung der Vollzugskompetenz eines Organwalters (die grundsätzlich die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Person nicht berührt), sondern um die Wahrung von Rechten als Rechtsperson, wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Beschluss VfSlg. 10621/1985 hervorgehoben hat.
Eine solche Rechtssphäre hat der Verfassungsgerichtshof in jenen Fällen angenommen, in denen der Gesetzgeber den jeweiligen Organwalter entweder durch Einräumung von bestimmten Verfahrensrechten im Verfahren der Enthebung von der staatlichen Funktion (vgl. VfSlg. 10621/1985, VfGH 10.10.2003, G222/02, G1/03) oder durch Einräumung von bestimmten - an die Organfunktion geknüpften - wirtschaftlichen Vorteilen (vgl. VfSlg. 12331/1990 zum gesetzlich eingeräumten Recht des Fleischuntersuchungstierarztes auf Entlohnung), mit subjektiven öffentlichen Rechten ausgestattet hat. Eine solche Rechtssphäre hat der Verfassungsgerichtshof in jenen Fällen angenommen, in denen der Gesetzgeber den jeweiligen Organwalter entweder durch Einräumung von bestimmten Verfahrensrechten im Verfahren der Enthebung von der staatlichen Funktion vergleiche VfSlg. 10621/1985, VfGH 10.10.2003, G222/02, G1/03) oder durch Einräumung von bestimmten - an die Organfunktion geknüpften - wirtschaftlichen Vorteilen vergleiche VfSlg. 12331/1990 zum gesetzlich eingeräumten Recht des Fleischuntersuchungstierarztes auf Entlohnung), mit subjektiven öffentlichen Rechten ausgestattet hat.
2.2. All das liegt hier nicht vor: Dem mit der Funktion der Straßenaufsicht nach §97 StVO 1960 betrauten Organwalter sind weder landes- noch bundesgesetzlich (Verfahrens-)Rechte im Verfahren anlässlich des Widerrufs seiner staatlichen Funktion eingeräumt. Mit der Ausübung dieser staatlichen Funktion sind auch keine weiteren durch Gesetz eingeräumten wirtschaftlichen Rechte verbunden, deren Entzug einen Eingriff in die Rechtssphäre des Organwalters bewirken würde.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Erwerbsausübung behauptet und in diesem Zusammenhang vorbringt, dass ihn der Entzug der staatlichen Funktion insofern betrifft, als dadurch seine Erwerbsmöglichkeiten (die weitere Durchführung von Transportbegleitungen im Land Vorarlberg) eingeschränkt worden sind, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit der in Rede stehenden Betrauung mit Funktionen der Straßenaufsicht keine dem Erwerb dienende Berechtigung verliehen wird und dass es sich bei den geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bloß um wirtschaftliche Reflexwirkungen handelt (vgl. VfSlg. 3404/1958, 5305/1966, 6898/1972, 15431/1999). Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Erwerbsausübung behauptet und in diesem Zusammenhang vorbringt, dass ihn der Entzug der staatlichen Funktion insofern betrifft, als dadurch seine Erwerbsmöglichkeiten (die weitere Durchführung von Transportbegleitungen im Land Vorarlberg) eingeschränkt worden sind, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit der in Rede stehenden Betrauung mit Funktionen der Straßenaufsicht keine dem Erwerb dienende Berechtigung verliehen wird und dass es sich bei den geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bloß um wirtschaftliche Reflexwirkungen handelt vergleiche VfSlg. 3404/1958, 5305/1966, 6898/1972, 15431/1999).
2.3. Wenn aber durch das in Rede stehende Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 31. Dezember 2003 in subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen werden konnte, ist dieser zur Erhebung der Beschwerde dagegen nicht legitimiert.
Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Hoheitsverwaltung, Organ Organwalter, Privatwirtschaftsverwaltung, Rechte subjektive öffentliche, Straßenpolizei, Straßenaufsichtsorgan, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B129.2004Dokumentnummer
JFT_09958784_04B00129_2_00