RS Vwgh 1997/9/16 95/08/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §45 Abs2;
GSVG 1978 §194 Abs2;
GSVG 1978 §3 Abs3 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0299 E 16. September 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/08/0208 2

Stammrechtssatz

§ 194 Abs 2 GSVG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das danach einzuholende Gutachten als eine selbständige Hauptfragenentscheidung (mit der unter Rechtsschutzgesichtspunkten zu ziehenden Konsequenz seiner selbständigen Bekämpfungsmöglichkeit dieser dann als Bescheid zu qualifizierenden Entscheidung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) zu werten ist. Es handelt sich dabei vielmehr um ein zur Klärung einer Tatfrage (nämlich, "ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des § 3 Abs 3 Z 4 gegeben ist") - freilich zwingend - vorgesehenes Beweismittel, das - wie sonstige Gutachten auch - der freien Beweiswürdigung der Behörde nach § 45 Abs 2 AVG unter Beachtung der spezifischen Art dieser Beweismittel (Hinweis E 22.12.1982, VwSlg 10939 A/1982, E 20.9.1984, 82/08/0196, E 13.11.1985, 85/11/0051 und E 18.4.1989, 88/08/0020) unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080233.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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