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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0299 E 16. September 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/08/0208 2Stammrechtssatz
§ 194 Abs 2 GSVG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das danach einzuholende Gutachten als eine selbständige Hauptfragenentscheidung (mit der unter Rechtsschutzgesichtspunkten zu ziehenden Konsequenz seiner selbständigen Bekämpfungsmöglichkeit dieser dann als Bescheid zu qualifizierenden Entscheidung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) zu werten ist. Es handelt sich dabei vielmehr um ein zur Klärung einer Tatfrage (nämlich, "ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des § 3 Abs 3 Z 4 gegeben ist") - freilich zwingend - vorgesehenes Beweismittel, das - wie sonstige Gutachten auch - der freien Beweiswürdigung der Behörde nach § 45 Abs 2 AVG unter Beachtung der spezifischen Art dieser Beweismittel (Hinweis E 22.12.1982, VwSlg 10939 A/1982, E 20.9.1984, 82/08/0196, E 13.11.1985, 85/11/0051 und E 18.4.1989, 88/08/0020) unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080233.X01Im RIS seit
20.11.2000