RS Vfgh 1996/6/11 V159/95, V22/96

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
VerpackVO §1, §3, §4, §5
VerpackVO §5a, §5b, §5c, §5d
VerpackungszielV §4
VfGG §57 Abs1
AbfallwirtschaftsG §7, §8

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der VerpackVO zur Gänze; Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der VerpackVO wegen zu engen Anfechtungsumfanges, mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit und mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller; Zulässigkeit des Individualantrags einer - Verkaufs- und Transportverpackungen herstellenden bzw vertreibenden - Gesellschaft auf Aufhebung von Bestimmungen der VerpackVO betreffend Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten; Gesetzwidrigkeit der Festlegung solcher sofort wirksamen Maßnahmen zur Abfallvermeidung unabhängig von der Erreichung bestimmter Ziele in der VerpackungszielV

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der VerpackVO zur Gänze mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen.

Sollten die Antragsteller der Meinung sein, Art139 Abs3 lita B-VG gewähre ihnen ein Recht auf Aufhebung der VerpackVO, weil die gesetzliche Grundlage verfassungswidrig sei, so trifft dies nicht zu. Den Parteien des Verfahrens steht nämlich ein Anspruch auf ein Vorgehen des Verfassungsgerichtshofes nach Art139 Abs3 lita B-VG nicht zu.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Abs1 Z1 VerpackVO.

§1 Abs1 Z1 VerpackVO verdeutlicht bloß den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung, wie er auch ohne diese Bestimmung bestünde. Durch eine allfällige Beseitigung der genannten Verordnungsbestimmung entfiele keine der in §3 bis §5d VerpackVO geregelten Verpflichtungen der Hersteller.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "Hersteller und" bzw "Hersteller oder" in §3 Abs1, Abs5, Abs6, Abs7, in §5 Abs1, Abs6, Abs7, Abs8 und in §5a Abs1 wegen zu engen Anfechtungsumfanges; keine Anfechtung dieser Wortfolge in §3 Abs4, §5 Abs5 und §5a Abs2 VerpackVO.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3 und §4 VerpackVO (betreffend Transport- und Umverpackungen) mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit der antragstellenden Hersteller von Tragetaschen.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §5b und §5d VerpackVO (betreffend Ausnahmen für Kleinstabgeber und langlebige Verpackungen) mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller.

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §3, §5, §5a und §5c VerpackVO zur Gänze.

Die antragstellende Gesellschaft (zu V22/96), die als Gesellschaft des Handelsrechts Verkaufs- und Transportverpackungen im Sinne der VerpackVO herstellt und vertreibt, ist von den Rechtspflichten nach §3, §5, §5a und §5c VerpackVO direkt betroffen. Die Verpflichtungen beruhen nicht nur unmittelbar auf der VerpackVO, sondern ihre Vernachlässigung führt zur Einleitung von Strafverfahren gemäß §39 AbfallwirtschaftsG. Es ist der antragstellenden Gesellschaft nicht zumutbar, durch Übertretung dieser Verpflichtungen nach der VerpackVO in Verbindung mit dem AbfallwirtschaftsG ein Strafverfahren und damit auch die Möglichkeit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu provozieren.

§3, §5, §5a und §5c der VerpackVO, BGBl 645/1992 idF BGBl 334/1995, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Im Sinne des E v 12.10.95, V127/94, können bloß im Rahmen des §7 Abs4 AbfallwirtschaftsG neben einer Zielverordnung auch Maßnahmenverordnungen gemäß Z1, Z2 und Z6 des §7 Abs2 AbfallwirtschaftsG erlassen werden.

Die Pflichten der Hersteller und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen nach §3, §5, §5a und §5c VerpackVO werden in keiner Weise von der Nichterreichung der in der VerpackungszielV fristgebundenen bestimmten Ziele abhängig gemacht. Die Rücknahme-, Einbringungs- und Nachweispflichten der Hersteller und Vertreiber wurden sohin zusätzlich zur VerpackungszielV als sofort wirksame Maßnahmen und neben den in §4 VerpackungszielV in Aussicht genommenen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen für Verpackungen angeordnet. Eine derartige Anordnung widerspricht dem subsidiären Charakter einer nach §7 Abs2 Z3 und Z7 AbfallwirtschaftsG zu verordnenden Maßnahme, wie er aus §7 Abs1 in Verbindung mit §8 Abs1 und §8 Abs2 Z5 AbfallwirtschaftsG im Falle der Erlassung einer Zielverordnung nach der letztzitierten Vorschrift abzuleiten ist.

(Siehe auch B v 19.06.96, V30/96: Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der VerpackVO mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit bzw wegen zu engen Anfechtungsumfanges).

Entscheidungstexte

  • V 159/95,V 22/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.1996 V 159/95,V 22/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Abfallwirtschaft, Verpackungsverordnung, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V159.1995

Dokumentnummer

JFR_10039389_95V00159_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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