RS Vfgh 1996/6/17 B1074/96

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Veröffentlicht am 17.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §87 Abs1
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013
  1. VfGG § 87 heute
  2. VfGG § 87 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 87 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 87 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 87 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde aufgrund fehlenden Aufhebungsbegehrens

Rechtssatz

Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Eliminierung des bekämpften Bescheids aus dem Rechtsbestand.

Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheids nicht enthält (sondern einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw Stattgabe des Antrags auf Erteilung einer solchen) und das Fehlen dieses notwendigen Beschwerdeelements nach ständiger Rechtsprechung (vgl zB VfGH 26.11.90, B1162/90) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, mußte die Eingabe sogleich schon aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden. Im übrigen wird bemerkt, daß der Verfassungsgerichtshof zu einer - wie vom Beschwerdeführer angestrebt - reformatorischen Entscheidung in der Verwaltungssache selbst nach Art einer Rechtsmittelinstanz nicht berufen ist (s zB VfGH 29.11.86, B780/85).Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheids nicht enthält (sondern einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw Stattgabe des Antrags auf Erteilung einer solchen) und das Fehlen dieses notwendigen Beschwerdeelements nach ständiger Rechtsprechung vergleiche zB VfGH 26.11.90, B1162/90) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, mußte die Eingabe sogleich schon aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden. Im übrigen wird bemerkt, daß der Verfassungsgerichtshof zu einer - wie vom Beschwerdeführer angestrebt - reformatorischen Entscheidung in der Verwaltungssache selbst nach Art einer Rechtsmittelinstanz nicht berufen ist (s zB VfGH 29.11.86, B780/85).

Entscheidungstexte

  • B 1074/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1996 B 1074/96

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Antrag, Aufenthaltsrecht, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1074.1996

Dokumentnummer

JFR_10039383_96B01074_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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