RS Vwgh 1997/9/23 97/14/0078

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 02te 1987 Abschn15 Art1 Z11;
BAO §212a Abs5 lita;
BAO §212a Abs7;
BAO §276 Abs1;

Rechtssatz

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Zweiten AbgÄG 1987, BGBl 312, mit dessen Abschnitt XV Art 1 Z 11 die Bestimmungen des § 212a BAO über die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe in die BAO eingeführt wurden, wird ausgeführt, daß mit jeder Erledigung der Berufung (auch mit jeder Berufungsvorentscheidung) der Anlaß, für die bescheidmäßige Verfügung des Ablaufes der Aussetzung eintritt. Sollte ein Antrag auf Entscheidung iSd § 276 BAO gestellt werden, kann dies ein Anlaß für einen (allenfalls neuerlichen) Aussetzungsantrag sein. Da im Fall der Bewilligung der Aussetzung die Frist für die Entrichtung gemäß § 212a Abs 7 BAO erst einen Monat nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung endet, hat der Abgabepflichtige jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Entscheidung iSd § 276 BAO innerhalb Monatsfrist eingebracht wird, die Möglichkeit, ohne Unterbrechung eine weitere Hemmung der Einbringung zu erreichen (Hinweis 108 der Beilagen zu den StProt des NR XVII GP, 43).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140078.X01

Im RIS seit

16.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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