RS Vwgh 1997/9/24 96/12/0252

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AHG 1949 §1;
AVG §1;
GehG 1956 §20;
JN §1;

Rechtssatz

Ein Schadenersatzanspruch wegen des behaupteten schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens eines Vorgesetzten oder der Dienstbehörde in Vollziehung der Gesetze ist jedenfalls nicht aus § 20 GehG abzuleiten (Hinweis E 18.12.1996, 96/12/0085, 0255 und 0269) und nicht im Verwaltungsweg durchzusetzen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120252.X02

Im RIS seit

19.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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