RS Vwgh 1997/9/24 95/03/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/16 93/03/0249 2

Stammrechtssatz

Ist bei einer Übertretung nach § 101 Abs 1 lit a iVm § 102 Abs 1 KFG die vorgeworfene Tat nach Ort und Zeit ausreichend konkret festgelegt, bedarf es keiner Bezeichnung des polizeilichen Kennzeichens des Anhängers im Spruch des Straferkenntnisses.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030079.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten