RS Vwgh 1997/9/29 96/17/0454

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §15 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §96;
BAO §229;

Rechtssatz

Gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. Erkennt die Behörde, die den Exekutionstitel ausgestellt hat (Titelbehörde), von selbst, daß der Exekutionstitel an den im § 15 AbgEO angeführten Mängeln leidet (offenbare Unrichtigkeit, gesetzwidrig oder unrichtig erteilte Vollstreckbarkeitsklausel), so hat sie ihn von Amts wegen zu berichtigen, bzw. aufzuheben (formlos, ohne daß es eines förmlichen Bescheides bedarf). Ebenso hat die Behörde vorzugehen, wenn sie auf solche Mängel durch einen Antrag des Vollstreckungsschuldners hingewiesen wird und den Antrag für gerechtfertigt erachtet (Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 55). Der Rückstandsausweis vom 18. August 1994 gliedert die Abgaben zu Unrecht nicht vollständig auf. Wenn die belangte Behörde darin aber eine berichtigbare Unrichtigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 AbgEO erblickte, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. War doch für den Beschwerdeführer, dem die Abgabenbescheide zugestellt waren, ohne weiteres erkennbar, daß es sich bei den im Rückstandsausweis angeführten Abgaben um die Fremdenverkehrsbeiträge 1991 und 1992 samt den jeweiligen Säumniszuschlägen handelte, die jedoch nicht gesondert angeführt waren. Eine Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit war zulässig; es bedurfte in diesem Fall keiner Neuerlassung des Rückstandsausweises.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170454.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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