RS Vfgh 1996/6/26 A12/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VStG §49a
VStG §50 Abs7

Leitsatz

Abweisung eines auf Ersatz der Verfahrenskosten eingeschränkten Klagebegehrens wegen verfrühter Klagseinbringung; Verpflichtung zur Rückzahlung eines von einem Dritten nach Erlassung einer Anonymverfügung verspätet eingezahlten Strafbetrages erst nach Beendigung des nachfolgenden Strafverfahrens

Rechtssatz

Während eines (der Erlassung einer Anonymverfügung) nachfolgenden Strafverfahrens ist der verspätet gezahlte Betrag im Hinblick auf §49a Abs9 VStG - für die Dauer des schwebenden Verfahrens - nicht zurückzuzahlen, weil erst das Ergebnis des Strafverfahrens dafür maßgebend ist, ob der Betrag zurückzuerstatten oder aber auf die Strafe anzurechnen ist. Dies gilt dem Wesen einer Anonymverfügung entsprechend auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Betrag von einer Person eingezahlt wurde, die nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens ist.

Da die beklagte Partei vor Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Rückzahlung des eingezahlten Betrages von Rechts wegen nicht verpflichtet war, bildete die Klage auch kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb das Kostenbegehren nicht zu Recht besteht.

(ebenso hinsichtlich desselben Klägers, mit bloßem Hinweis auf das vorliegende Erkenntnis: E v 26.06.96, A10/95, A11/95, A13/95, A14/95, A15/95).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Verwaltungsstrafrecht, Strafverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A12.1995

Dokumentnummer

JFR_10039374_95A00012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten