RS Vfgh 1996/6/26 B793/95

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZustellG §7
VfGG §33
AVG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Beginn des Fristenlaufes aufgrund Fehlen eines geeigneten Beschwerdesubstrates; keine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides; Zurückweisung auch der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheides

Rechtssatz

Die Hinterlegung des Berufungsbescheides mit Beziehung auf die frühere Wohnung des Einschreiters bewirkte keine rechtswirksame Zustellung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß der Behörde erster Instanz der Wechsel der Wohnung infolge der Vorlage eines Meldezettels bekannt war und sie schon zuvor die Zustellung ihres Bescheides an die nunmehrige Anschrift des Antragstellers verfügt hatte. Entgegen seiner Meinung liegt eine Behebung des Zustellmangels iS des §7 ZustellG aber nicht vor. Für eine rechtswirksame Zustellung ist es nämlich nicht hinreichend, daß der Empfänger vom Schriftstück - etwa durch Akteneinsicht - lediglich Kenntnis erlangt (vgl. VwGH 20.3.1981, Zl. 04/0903/80 zum inhaltlich entsprechenden §31 AVG). Eine Sendung ist nur dann tatsächlich zugekommen, wenn sie (dh. die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung) den Adressaten selbst wirklich erreicht, wenn ihm also das Schriftstück ausgehändigt wurde. Weder die vorherige Akteneinsicht des Rechtsvertreters des Einschreiters noch die Herstellung von Ablichtungen aus dem Akt ersetzt sohin die Zustellung des Bescheides (vgl. VwGH 13.12.1989, 89/01/0069).Die Hinterlegung des Berufungsbescheides mit Beziehung auf die frühere Wohnung des Einschreiters bewirkte keine rechtswirksame Zustellung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß der Behörde erster Instanz der Wechsel der Wohnung infolge der Vorlage eines Meldezettels bekannt war und sie schon zuvor die Zustellung ihres Bescheides an die nunmehrige Anschrift des Antragstellers verfügt hatte. Entgegen seiner Meinung liegt eine Behebung des Zustellmangels iS des §7 ZustellG aber nicht vor. Für eine rechtswirksame Zustellung ist es nämlich nicht hinreichend, daß der Empfänger vom Schriftstück - etwa durch Akteneinsicht - lediglich Kenntnis erlangt vergleiche VwGH 20.3.1981, Zl. 04/0903/80 zum inhaltlich entsprechenden §31 AVG). Eine Sendung ist nur dann tatsächlich zugekommen, wenn sie (dh. die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung) den Adressaten selbst wirklich erreicht, wenn ihm also das Schriftstück ausgehändigt wurde. Weder die vorherige Akteneinsicht des Rechtsvertreters des Einschreiters noch die Herstellung von Ablichtungen aus dem Akt ersetzt sohin die Zustellung des Bescheides vergleiche VwGH 13.12.1989, 89/01/0069).

Das Vorliegen eines Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. VfSlg. 7925/1976) und darüberhinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß (vgl. VfSlg. 8824/1980). Zwar kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet wurde (vgl. VfSlg. 9068/1981, 10637/1985), doch muß er überhaupt erlassen, dh. einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein (s. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983) 96). All dies trifft - wie schon vorhin dargetan wurde - nicht zu.Das Vorliegen eines Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vergleiche VfSlg. 7925/1976) und darüberhinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß vergleiche VfSlg. 8824/1980). Zwar kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet wurde vergleiche VfSlg. 9068/1981, 10637/1985), doch muß er überhaupt erlassen, dh. einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein (s. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983) 96). All dies trifft - wie schon vorhin dargetan wurde - nicht zu.

Entscheidungstexte

  • B 793/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.1996 B 793/95

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Zustellung, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B793.1995

Dokumentnummer

JFR_10039374_95B00793_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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