RS Vfgh 1996/6/26 B1652/94

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art10
Standesregeln der Ziviltechniker Pkt 5.1.
IngenieurkammerG §48 Abs1 Z2
IngenieurkammerG §64
AVG §63 Abs3
ZiviltechnikerkammerG 1993 §71
IngenieurkammerG siehe unter ZiviltechnikerkammerG 1993 seit BGBl 157/1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit aufgrund vertretbarer Annahme der Verletzung von Standespflichten durch einen Aufruf zum Boykott der Bezahlung der Kammerumlage; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Zurückweisung einer kein neues Sachvorbringen enthaltenden Berufungsergänzung; keine Verletzung des Grundsatzes des fair trial durch die Nichtaufnahme beantragter Beweise

Rechtssatz

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker wegen eines Disziplinarvergehens gemäß §48 Abs1 Z2 IngenieurkammerG wegen Verstoßes gegen Pkt. 5.1. der Standesregeln.

Der belangten Berufungskommission kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Aufforderung zur nicht vollständigen Bezahlung der Kammerumlage als Anstiftung zur Verletzung von Standespflichten qualifiziert; gebietet doch Pkt. 5.1. der Standesregeln die zuständige Ingenieurkammer in ihren Aufgaben zu unterstützen, wozu ausdrücklich auch die vollständige und pünktliche Bezahlung aller finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kammer gehört.

Es mußte dem Beschwerdeführer klar sein, daß auch bei Nichtigkeit des Beschlusses nicht das System des Reformausschusses auf Staffelung der Kammerumlage, sondern das bisher in Geltung gestandene Umlagesystem weiterhin anzuwenden war. Auch mußte es dem Beschwerdeführer als Mitglied des Sektionsvorstandes der Sektion Architekten der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg bewußt sein, daß aufgrund seiner Funktion seiner Empfehlung zum "sanften Zahlungsboykott" auf nicht vollständige Bezahlung der Kammerumlage besonderes Gewicht zukommt. Tatsächlich sind dieser Aufforderung auch einige Mitglieder gefolgt.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Zurückweisung der Berufungsergänzung.

Die im vorliegenden Fall zu lösenden verfahrensrechtlichen Fragen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf Grund der Rechtslage nach dem ZiviltechnikerkammerG 1993 zu beurteilen (zB VfSlg. 6349/1970 mwH, 6566/1971, 7317/1974).

Der - im Beschwerdefall maßgebende - §71 ZiviltechnikerkammerG 1993 entspricht der Vorgängerbestimmung des §64 IngenieurkammerG nahezu wörtlich, eine inhaltliche Änderung ergibt sich nicht (s. die Erläuternden Bemerkungen der RV 499 BlgNR 18. GP, 22); für diese wiederum dienten erkennbar die entsprechenden Bestimmungen des AVG, insbesondere dessen §63, §64 und §66 (vgl. VfGH 29.11.94 B785/94), sowie des VStG als Vorbild.

Aus §71 Abs6 ZiviltechnikerkammerG 1993 ergibt sich, daß der Umfang der Sachentscheidungskompetenz der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten dem einer Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren entspricht (vgl. §66 Abs4 zweiter Satz AVG iVm. §24 VStG, §51 Abs6 VStG). In Anlehnung an §63 Abs3 AVG normiert §71 Abs2 ZiviltechnikerkammerG 1993, daß die Berufung einen "begründeten" Antrag zu enthalten habe. Eine Beschränkung auf bestimmte Berufungsgründe oder ein ausdrückliches Neuerungsverbot (vgl. demgegenüber die §482, §504 ZPO sowie §20 Abs1 AsylG 1991) enthält §71 ZiviltechnikerkammerG 1993 jedoch nicht.

Kann - wie im vorliegenden Fall - aus den Berufungsausführungen im Zusammenhalt mit dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz mit Sicherheit erschlossen werden, was sie mit der Berufung anstrebt, darf die Berufung, auch wenn sie keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält, nicht unter Berufung auf §63 Abs3 AVG als unzulässig zurückgewiesen werden (VwGH 11.12.1984, Z82/05/0114, mit Hinweis auf VwSlg. 15707A/1929).

Die belangte Behörde verkennt zwar die Bedeutung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit und der Offizialmaxime im Disziplinarverfahren, welcher besagt, daß bei Vorliegen einer den formalen Erfordernissen entsprechenden Berufung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu §63 Abs3 AVG) auch noch späteres, neues Vorbringen des Berufungswerbers zulässig ist (s. VwSlgNF 7074A/1967, 7489A/1969).

In der Berufungsergänzung wurden jedoch neue sacherhebliche Umstände nicht vorgebracht, sondern lediglich die vom Beschwerdeführer in seiner selbstverfaßten Beschwerde angesprochenen Beschwerdegründe weiter ausgeführt. Die belangte Berufungskommission hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich im einzelnen auseinandergesetzt und in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen.

Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren iSd Art6 Abs1

EMRK.

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Ladung zur mündlichen Verhandlung einer Unterschrift bedarf, zumal ein Verstoß gegen Formvorschriften nicht in die Verfassungssphäre reicht.

Nach der Lages des Falles ist es angesichts des von der belangten Berufungskommission festgestellten Sachverhaltes vertretbar, daß die Berufungskommission die beantragten Beweise nicht aufgenommen hat, weil sie diese - offensichtlich - als für die Entscheidung nicht wesentlich erachtete.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht Ziviltechniker, Ziviltechniker, Ziviltechniker Kammer, fair trial, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsantrag begründeter, Neuerungsverbot, VfGH / Prüfungsmaßstab, Beweise, Ladung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1652.1994

Dokumentnummer

JFR_10039374_94B01652_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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